Weitere Entscheidung unten: OLG München, 14.07.1995

Rechtsprechung
   LG Köln, 04.07.1996 - 1 S 331/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7606
LG Köln, 04.07.1996 - 1 S 331/95 (https://dejure.org/1996,7606)
LG Köln, Entscheidung vom 04.07.1996 - 1 S 331/95 (https://dejure.org/1996,7606)
LG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - 1 S 331/95 (https://dejure.org/1996,7606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1480
  • NJWE-MietR 1997, 6 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus LG Köln, 04.07.1996 - 1 S 331/95
    Eine Rückgabe i.S. von § 556 BGB kann weder dann angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Räume unter Rückgabe des Schlüssels verläßt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt (vgl. BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = LM § 557 BGB Nr. 12).

    Der Umstand, daß der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit einer Vorenthaltung i.S. von § 557 BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = LM § 557 BGB Nr. 16).

  • KG, 10.03.2011 - 8 U 187/10

    Gewerberaummietvertrag: Mietminderung wegen Renovierung durch den Vermieter nach

    Auch wenn sie verpflichtet gewesen sein sollten, den Teppich inklusive Klebereste zu entfernen, so ist aufgrund des Zurücklassens der wenigen Gegenstände nicht von einer faktischen Weiternutzung durch die Beklagten (vgl. Schmidt/Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 20, 43; Landgericht Köln, NJW-RR 1996, 1480; Kammergericht, KGR 2006, 125), sondern nur von einer zum Schadensersatz verpflichtenden Schlechterfüllung auszugehen (Palandt/Weidenkaff, BGB,70. Auflage, § 546, Rdnr. 5; OLG Hamm, NZM 2003, 26).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 24 U 180/05

    Verzicht auf das Vermieterpfandrecht - Nutzungsentschädigung durch den

    Das Unterlassen der Räumung in jenen Tagen widersprach mithin nicht dem Willen des Klägers mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht (vgl. BGH NJW 1983, 112 und NJW-RR 1996, 1480).
  • LG Frankfurt/Oder, 25.01.2002 - 6 (a) S 118/01
    Selbst wenn diese Gegenstände sich nur in einem Teil der Wohnung befinden, führt dies dabei jedoch grundsätzlich zur Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsersatz für die gesamte Wohnung, da eine teilweise Rückgabe der Mietsache als unzulässig anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 1988, 2665; LG Köln, NJW-RR 1996, 1480; OLG Hamm, ZMR 1996, 372; OLG Brandenburg, ZMR 1997, 584).

    Eine Vorenthaltung der Mietsache kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn Einbauten oder aber Gegenstände in einem so erheblichen Ausmaß in der Wohnung zurückbleiben, dass dadurch eine Inbesitznahme durch den Vermieter verhindert wird (vgl. BGH, NJW 1988, 2265; OLG Brandenburg, ZMR 1997, 584; OLG Hamm, ZMR 1996, 372; LG Köln, NJW-RR 1996, 1480).

  • KG, 29.09.2005 - 12 U 266/04

    Gewerberaummiete: Abgrenzung der Teilräumung von der Schlechterfüllung der

    Dem gegenüber wurde für den Fall des Zurücklassens einer Einbauküche und eines Teppichbodens (LG Köln, NJW-RR 1996, 1480) bzw. eines Eisschranks, zweier Tapezierböcke, einer Vorhangschiene, eines Sackes mit Abfällen, eines Küchenständers sowie mehrerer Kissen (AG Ludwigshafen, ZMR 1980, 88) eine unzulässige Teilräumung angenommen.
  • LG Gießen, 21.11.2012 - 1 S 208/12

    Mietwohnung nicht komplett geräumt: Ex-Mieter muss weiter zahlen!

    Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einer bloßen Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung ausgegangen werden (vgl. LG Köln v. 04.07.1996, Az. 1 S 331/95, NJW-RR 1996, 1480).
  • AG Hamburg-Blankenese, 24.11.2006 - 518 C 311/04
    War die Wohnung damit bis zur Entfernung der Küche Mitte September 2004 nicht im rechtlichen Sinne geräumt, stand der Klägerin die beantragte Nutzungsentschädigung für die Monate Mai und Juni 2004 in der geltend gemachten Höhe zu (vgl. auch LG Köln, NJW-RR 1996, 1480 [LG Köln 04.07.1996 - 1 S 331/95] ).
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Rechtsprechung
   OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3083
OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94 (https://dejure.org/1995,3083)
OLG München, Entscheidung vom 14.07.1995 - 21 U 5880/94 (https://dejure.org/1995,3083)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - 21 U 5880/94 (https://dejure.org/1995,3083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 291
  • NJWE-MietR 1997, 6
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94
    Dabei ist zu bedenken, daß es nicht um die Beteiligung aus früheren eingegangenen Verbindlichkeiten (vgl. dazu. Kotzur NJW 1989, 817), sondern darum geht, wer die Kosten für die frühere gemeinsame Wohnung aus der künftigen Nutzung durch den einen in der Wohnung verbliebenen Ehegatten trägt.
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 96/87

    Ehegatte - Gesamtschuldnerausgleich - Güterrechtliche Vorschriften - Tilgung

    Auszug aus OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94
    Obwohl zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten grundsätzlich eine Ausgleichspflicht besteht (BGH NJW 88, 134; NJW-RR 88, 1154), ist im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Gestaltung der Beziehungen der Parteien von einer abweichenden Bestimmung i.S. von § 426 Abs. 1 BGB auszugehen, womit die grundsätzlich gleiche Haftung, der Parteien für, die Mietschulden in Innenverhältnis abgeändert ist.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
  • OLG Köln, 12.07.2018 - 10 UF 16/18

    Ansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten wegen des Mietzinses der vormals

    Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches - also die Kostentragung nur durch den Nutzer - gelten (OLG München, Urt. v. 14.07.1995 - 21 U 5880/94, FamRZ 1996, 291; OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 - 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

    Auszug eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe aus der gemeinsam angemieteten

    Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (OLG München, FamRZ 1996, 291; Staudinger-Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rn. 222; von Heintschel-Heineck in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 10. Kap., Rn. 109 a).

    Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will (OLG München, FamRZ 1996, 291; Wever, aaO., Rn. 325).

  • OLG Dresden, 17.05.2002 - 20 W 631/02

    Gesamtschuldnerausgleich; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Mietwohnung;

    Das Landgericht hat auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 24.10.1997 - 22 U 43/97 - und des OLG München vom 14.07.1995 - 21 U 5880/94 - verwiesen.

    Diese Grundaussage lässt sich auch dem vom Landgericht zitierten Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.07.1995 - 21 U 5880/94 - FamRZ 1996, 291, entnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09

    Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der

    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).

    Regelmäßig ist ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156).

    Auch die vom OLG Brandenburg zitierte Entscheidung des OLG München geht davon aus, dass eine Beteiligung erst "nach Ablauf einer Übergangszeit" entfällt (NJWE-MietR 1997, 6).

  • OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07

    Tragung der Miet- und Betriebskosten für die frühere eheliche Wohnung nach

    Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags, gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München, FamRZ 1996, 291; OLG Köln, FamRZ 2003, 1664 f.; OLG Dresden MDR 2002, 1318; MüKo- Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426, Rdnr. 17 ff, § 519).
  • OLG Köln, 25.06.2003 - 19 U 203/02

    Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei

    Insoweit hat sich das Landgericht nicht mit der zu diesem Problemkreis ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München FamRZ 1996, 291; OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012, 1013; OLG Düsseldorf MDR 1998, 830 für die - jedenfalls nach Scheidung vergleichbarer - Fallgestaltung nichtehelichen Lebensgemeinschaften) auseinandergesetzt.
  • OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Dem in der Wohnung Verbliebenen stehen gegen den anderen Ehegatten aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit keine Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB wegen geleisteter und zukünftiger Mietzahlungen zu, wenn nicht besondere Gründe für eine solche Beteiligung sprechen (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juli 1995 - 21 U 5880/94 - FamRZ 1996, 291).
  • OLG Zweibrücken, 21.02.2002 - 4 W 12/02

    Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen

    Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 899 und 1995, 1281; OLG München FamRZ 1996, 291, 292).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2000 - 1 U 110/99

    Zum Ausgleichanspruch nach Trennung der Eheleute bei gemeinsam abgeschlossenem

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  • AG Paderborn, 09.08.2011 - 51 C 240/11

    Bei der getrennten Abrechnung von Nebenkosten durch den Vermieter sprechen die

  • OLG Schleswig, 19.06.1998 - 14 U 1081/97
  • VG Kassel, 15.09.2004 - 7 E 1541/02

    Sozialhilfe für Mietkosten bei Erstattungsanspruch nach Auszug des Ehegatten.

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